Rauchen verboten in der eigenen Wohnung?

Eine bemerkenswerte Entscheidung wurde Ende des Jahres 2016 vom Obersten Gerichtshofes zum Thema Rauchen gefällt.

 

Der "Tatort" ist ein Zinshaus in der Wiener Innenstadt. Der Kläger (Nichtraucher) ist Mieter im 7. Stock, der Beklagte ein passionierter Zigarrenraucher wohnt schräg darunter im 6.Stock.

Der Beklagte raucht täglich ein bis zwei Zigarren. Im Winter und bei Schlechtwetter raucht er seine Zigarren in der Wohnung bei geschlossenem Fenster und lüftet nach dem Genuss die Wohnung. Im Sommer raucht er auf seiner Terrasse oder bei geöffnetem Fenster. Der blaue Dunst gelangt durch die natürliche Thermik in die Nase des über der Raucherwohnung wohnenden Mieters. Und das Tag für Tag ...

 

Tabakkonsum ein sozial übliches Verhalten?

Der Mieter der Wohnung im 7. Stockwerk fühlt sich durch den Zigarrenrauch beeinträchtigt und zieht vor Gereicht. Er wußte von der drohenden "Rauchbelästigung" bereits vor Abschluss des Mietvertrags. Ein Vormieter löste wegen der Geruchsbelästigung den Mietvertrag sogar auf, da seine Kinder unter Atemwegserkrankungen litten.

Vor Gericht wandte der Beklagte ein, dass er sein Leben so gestalten könne, wie es ihm beliebe. Tabakkonsum sei kein rechtlich verpöntes, sondern ein sozial übliches Verhalten.

 

Der Fall gelangte bis vor den obersten Gerichtshof (OGH).

Was sagt der OGH dazu ...

Der OGH erkannte die vom Zigarrenrauch ausgehenden negativen Auswirkungen. Der Rauch eines Mieters beeinträchtigt seinen Nachbarn, wenn eine Zigarre bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse konsumiert würde.

Zum Schutze des Nachbarn vor dem Rauch war es für den OGH angezeigt, Zeiten festzulegen, zu denen das Rauchen bei geöffnetem Fenster und auf der Terrasse bzw. das Lüften der rauchbelasteten Wohnung verboten ist.

 

Der Beklagte bekam ein ZEITWEISES RAUCHVERBOT verordnet!

 

Die Verbotszeiten lauten wie folgt: von 1. Mai bis 31. Oktober: von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, von 8:00 bis 10:00 Uhr, von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 18:00 bis 20:00 Uhr.

 

und von 1. November bis 30. April: von 8:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00 bis 14:00 Uhr und von 19:00 bis 20:00 Uhr.

 

Die Entscheidung wurde ausschließlich auf Grundlage des nachbarrechtlichen Immissions-schutzes aufgebaut.

Die Frage die sich stellt ist: Darf ein Besucher des Beklagten während den Verbotszeiten auch nicht rauchen?


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